Die Kosten für Betreuungspersonal müssen Sie nicht alleine stemmen! Pflegebedürftige Personen werden hierzu in einen von 5 Pflegegraden eingestuft. Danach richtet sich die Höhe des Zuschusses, welchen Sie bei der Pflegekasse beantragen können.
Wer bestimmt den Pflegegrad?
Die Pflegestufe wird durch den medizinischen Dienst von der Krankenkasse festgelegt(MDK). Die Pflegebedürftigkeit wird anhand von sechs Modulen ermittelt, darunter die Mobilität und die Möglichkeit zur Selbstversorgung. Der Gutachter vergibt Punkte für jeden Bereich. Addiert ergeben diese Punkte die Einstufung des Pflegegrades.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Leistungen der Pflegekasse (Geldleistung / Pflegegeld bei selbst beschafften Pflegehilfen im Sinne des § 37 SGB XI) für den jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad 1 | 0 € pro Monat * |
Pflegegrad 2 | 316 € pro Monat |
Pflegegrad 3 | 545 € pro Monat |
Pflegegrad 4 | 728 € pro Monat |
Pflegegrad 5 | 901 € pro Monat |
* Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Es besteht jedoch ein Anspruch auf monatliche Erstattung von 125 Euro für für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Der Anspruch auf Pflegegeld wird reduziert (und kann teilweise/ganz entfallen), wenn Sie Pflegegeld und/oder eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen (sog. Kombileistungen) in Anspruch nehmen.
Verhinderungspflege:
Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach §39 SGB XI können jährlich bis zu 1.612,- € Leistungen für
Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden (bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe).
Die Mindestanforderung für dieLeistung, die maximal 42 Kalendertage genutzt werden kann, ist Pflegestufe 2.
Zudem muss die zu pflegende Person seit mindestens 6 Monaten in der in häuslicher Pflege gewesen sein.
Kurzzeitpflege:
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Für Voraussetzungen und Einzelheiten bzgl. Höhe und der in Frage kommenden Steuervergünstigungen lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater beraten.
Kosten der häuslichen Pflege- und Betreuungsleistungen können unter Umständen steuermindernd geltend gemacht werden.
Sie sind sowohl Auftraggeber als auch Empfänger der Dienstleistung:
In diesem Fall ist nach § 35a EStG eine steuerliche Abrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung möglich.
Somit können 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (hier eine/r Betreuer/in) bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr (entspricht umgerechnet bis zu 333 Euro pro Monat) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.
Voraussetzungen für diesen Steuerabzug sind unter anderem, dass die Pflegeperson die Leistungen am Wohnsitz des Steuerpflichtigen erbringt und das entsprechende steuerpflichtige Einkommen deklariert ist, von dem der Betrag abgezogen werden kann.
Sie sind Auftraggeber der Betreuungsleistung für Ihre Eltern:
In diesem Fall können die Aufwendungen der Betreuungsperson unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Belastung nach § 33 EStG von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies muss von Ihrem Steuerberater im Einzelfall individuell geprüft werden.
Darüber hinaus ist alternativ zur Steuerermäßigung nach § 33 EStG eine außergewöhnliche Belastung für Familienangehörige nach § 33b Abs. 6 EStG unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Für die Hilfeleistung wird folgender Pauschalbetrag gewährt:
mit Pflegegrad 2: EUR 600
mit Pflegegrad 3: EUR 1.100
mit Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 EUR
Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Höhe der Steuererleichterung stimmen Sie bitte zwingend mit Ihrem Steuerberater ab.