**Für Voraussetzungen und Einzelheiten bzgl. Höhe und der in Frage kommenden Steuervergünstigungen lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater beraten.
Sie sind sowohl Auftraggeber als auch Empfänger der Dienstleistung:
In diesem Fall ist nach § 35a EStG eine steuerliche Abrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung möglich.
Somit können 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (hier eine/r Betreuer/in) bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr (entspricht umgerechnet bis zu 333 Euro pro Monat) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.